Beschimpfung, Drohung, vesuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 3 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
E. 5 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 14. August 2017 rfl
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 14. August 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. August 2017 STK 2017 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Beschimpfung, Drohung, versuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017, SGO 2017 8);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Vi-act. 35) und innert Frist nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Schwyz schriftlich Berufung erklären liess (KG-act. 1 und 4);
- dass am 3. August 2017 der Anklagebehörde im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO Frist zur Antragstellung angesetzt wurde (KG-act. 5);
- dass die Verteidigung mit Schreiben vom 7. August 2017 dem Kantons- gericht den Rückzug der Berufung mitteilte (KG-act. 6);
- dass demnach das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf § 40 Abs. 2 JG als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;
- dass eine Verteidigung des Beschuldigten auch für das Berufungsver- fahren notwendig war (Art. 130 lit. b StPO), folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht zu ent- schädigen ist (vgl. Urteil BGer, 9C_387/2012, vom 26. September 2012);
- dass der amtliche Verteidiger seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘641.80 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) dem Kantonsge- richt einreichte (KG-act. 6/1), ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern sich der seiner Entschädigung zugrundeliegende (maximale) Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411]) für seine bislang im Be- rufungsverfahren getätigten Bemühungen rechtfertigt und insofern ein Stun-
Kantonsgericht Schwyz 3 denansatz von Fr. 180.00, der bei einer amtlichen Verteidigung im Kanton Schwyz grundsätzlich die Regel ist (vgl. u.a. auch U-act. 2.1.25, wonach ex- plizit auf die kantonale Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in ei- nem wie dem vorliegenden Fall hingewiesen wurde; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8) nicht vertretbar ist;
- dass dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz ohne nähere Be- gründung eine Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zugestanden wurde (Urteil vom 9. Juni 2017, E. 4.3 mit Hinweis auf Vi-act. 28), vermag am Gesag- ten für das Berufungsverfahren nichts zu ändern;
- dass in diesem Sinne sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriteri- en nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf den praxisgemäss zu vergütenden Stunden- ansatz von Fr. 180.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) abzustellen und folglich Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Verteidiger vor Kantonsgericht mit (gerundet) Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) aus der Kantons- gerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten bliebt (Art. 135 Abs. 4 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 14. August 2017 rfl